Rechtliche Regelungen
Nach dem Hessischem Schulgesetz (§49, 54) werden zunächst alle Kinder an der zuständigen allgemeinbildenden Schule angemeldet. Bei vorliegendem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung gibt es zwei Möglichkeiten: die Inklusive Beschulung oder den Besuch der Förderschule. Wählen Eltern für die sonderpädagogische Unterstützung ihres Kindes die Inklusive Beschulung, so müssen dafür neben den personellen Ressourcen auch die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen in der Regelschule gegeben sein.
Rechtliche Grundlagen zur Inklusiven Beschulung finden sich im Hessischen Schulgesetz und werden in verschiedenen Verordnungen näher ausgestaltet. Im Folgenden findet sich ein Überblick der wichtigsten Paragraphen ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Hessisches Schulgesetz (HSchG):
7. Abschnitt – Sonderpädagogische Förderung (§49-55)
Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB):
3. Teil: Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
– Erster Abschnitt: Entscheidungsverfahren zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
– Zweiter Abschnitt: Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule
– Fünfter Abschnitt: Abschlüsse und Zeugnisse bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses:
Nachteilsausgleich ist nur bei lernzielgleicher Beschulung möglich (VOGSV §7).