Sonderpädagogische Förderangebote an der allgemeinen Schule
Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB, § 4):
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Schule nach den §§ 1 bis 3 allein nicht ausreichen, um dem besuchten Bildungsgang in der Klassengemeinschaft zu folgen, können unter Einbeziehung von regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren oder Förderschulen durch Fördermaßnahmen nach § 50 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes unterstützt werden. Sonderpädagogische Fördersysteme wie die dezentrale Erziehungshilfe und die Sprachheilförderung sind in die Arbeit der Beratungs- und Förderzentren eingebunden.
(2) Fördermaßnahmen nach Abs. 1 werden in der Regel in der Klassengemeinschaft als individuelle und differenzierende Maßnahme oder durch Förderkurse erteilt. Die zusätzliche Förderung knüpft an die Anforderungen des Unterrichts der allgemeinen Schule an und zielt auf eine angemessene Passung zwischen individueller Lernausgangslage und schulischen Lernanforderungen. Die Förderung in der Klassengemeinschaft hat Vorrang.
Reichen die vorbeugenden Maßnahmen der allgemeinen Schule nicht aus, so können die vorbeugenden Maßnahmen des Beratungs- und Förderzentrums abgerufen werden. Mit Hilfe einer Checkliste kann geklärt werden, welche Maßnahmen im Vorfeld umgesetzt worden sein sollten, damit die Beratungsangebote des Beratungs- und Förderzentrums Frankfurt Süd beansprucht werden können.